Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen gelten in meinem privaten Fischwasser folgende zusätzlichen Bestimmungen:


Fischart Mindestmaß    Schonzeit  Schonmaß
Aal 50 cm -- --
Brachse 32 cm -- --
Forelle 30 cm 15.12. - 30.04. --
Hecht 60 cm 15.02. - 30.04. --
Karpfen 38 cm -- 01.01. - 30.09.
  45 cm -- 01.10. - 31.12.
Schleie 30 cm -- --
Waller 70 cm -- --
Zander 50 cm 15.02. - 30.04. --

 
Während der Zeit vom 15. Februar bis 30. April ist die Verwendung von Raubfischködern (toter oder geteilter Köderfisch) verboten. Als Raubfische gelten Hecht, Zander und Waller.

Es dürfen an einem Tag höchstens bis zu 5 Fische gefangen werden. Bei diesen Fischen dürfen nur 2 Raubfische und 2 Karpfen enthalten sein. Die Fangbeschränkung ist nicht gültig für Aal, Brachse, Güster, Rotauge und Rotfeder.

Fische die einem gesetzlichen Mindestmaß (Schonmaß) unterliegen, dürfen nicht als Köderfisch verwendet werden.

Die Verwendung von mehreren Vorfächern bzw. Anbissmöglichkeiten ist nicht erlaubt.

Es darf rund um die Uhr gefischt werden. (Nachtangeln  erlaubt)

Auf den Schutz der Zugänge zu den Angelplätzen wird besonders hingewiesen.Für verursachte Flurschäden haftet der Schädiger. Die Angelplätze sind sauber zu halten, bei Mißachtung droht Anzeige.

Von der Naabbrücke aus darf geangelt werden, unter Rücksichtnahme auf Fußgänger bzw Verkehr.

Das Angeln vom Kahn aus ist verboten.

Bojenfischen auf Waller, nur mit Styropor-Signalbojen, ist erlaubt, unter Rücksichtnahme auf Kanufahrer. Bojen müssen anschließend wieder entfernt werden.

Das Überspannen der Naab ist verboten.

Das Einbringen von Fischen aus anderen Gewässern ist verboten.

Bei Nichtbeachtung der gsetzlichen und den vorstehenden Bestimmungen wird der Erlaubnisschein ohne Entschädigung eingezogen.


Obermeier Markus 

Obermeier Markus

Naabeckerstr. 1

92421 Schwandorf


Mobile:0152/29842938

E-mail:
maex-obermeier@t-online.de
 
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